Haftpflicht: Gesetzliche Haftpflichtversicherung
Laut Gesetz ist derjenige, der einer anderen Person Schaden zufügt, mit seinem Gesamtvermögen zum Schadenersatz verpflichtet. Die gesetzliche Haftpflicht wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch und besondere Haftpflichtgesetz geregelt. Grundsätzlich geht es um die Fragen: Wer ist haftpflichtig? Unter welchen Umständen ist Schadenersatz zu leisten? Gegenüber wem besteht die Verpflichtung zum Schadenersatz? In welcher Höhe besteht der Anspruch auf Schadenersatz?
Mit der Haftpflicht wird ein Risikobereich des alltäglichen Lebens abgedeckt. Der Schutz gilt für Personen- und Sachschäden sowie für daraus resultierende Vermögensschäden. Ohne gesonderte Vertragsvereinbarung besteht der Versicherungsschutz weder für andere Vermögensschäden noch für das Abhandenkommen von Sachen.
Pflichten des Versicherers:
Der Versicherungsnehmer hat gewisse Ansprüche gegen den Versicherer, der im Schadensfall zu folgenden Leistungen verpflichtet ist:
Prüfung ob und in welcher Höhe eine Haftung begründet ist;
Leistung von Schadenersatz für begründete Forderungen von Dritten gegen den Versicherungsnehmer;
Abwehren unberechtigter Ansprüche Dritter (Rechtsschutz);
Diese Leistungen können sowohl einzeln als auch zusammen geltend gemacht werden.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Im Falle eines Schadens muss auch der Versicherte einige Pflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen erfüllen:
Sobald der Versicherte Kenntnis vom Schadensereignis hat, ist er verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen. Die Meldung muss unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) und schriftlich beim Versicherungsunternehmen eingehen.
Wurde ein Ermittlungsverfahren, ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, muss die Versicherungsgesellschaft darüber informiert werden. Hält sich der Versicherte nicht an diese Anweisungen, ist das Versicherungsunternehmen nicht zwangsläufig zum Schadensausgleich verpflichtet.
Weiterhin hat der Versicherte zur Aufklärung des Sachverhalts alles zu tun, was zur Schadensermittlung und -regulierung notwendig ist.
Der Versicherte muss darauf achten, dass durch sein Zutun der Schaden nicht vergrößert wird, stattdessen darauf bedacht ist, den Schaden zu vermindern bzw. zu vermeiden.
Kommt es zum Prozess, darf diesen lediglich die Versicherungsgesellschaft führen. Der Versicherte muss dem Anwalt des Versicherers jedoch alle Unterlagen und notwendigen Vollmachten überlassen.
Dauer des Versicherungsschutzes:
Ist der Versicherungsvertrag für mindestens 12 Monate abgeschlossen, verlängert er sich in der Regel stillschweigend weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Prämienrückstände:
Die Prämie für die Haftpflicht muss inklusive Versicherungssteuer und eventueller Gebühren regelmässig und pünktlich gezahlt werden. Bei ausbleibenden Zahlungen wird der Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der ausstehenden Prämien. Gleichzeitig kündigt die Versicherungsgesellschaft an, dass der Versicherungsschutz bei Nichtzahlung verloren geht. Reagiert der Versicherte darauf nicht und tritt nach der Frist ein Versicherungsfall ein, ist die Versichererungsgesellschaft nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Versicherer dann zudem das Recht zur Kündigung des Vertrags - auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Schadensfallkündigung:
Im schadensfall hat auch der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu kündigen:
Das Versicherungsunternehmen hat eine Schadenersatzzahlung geleistet.
Eine fällige Schadenersatzzahlung wurde verweigert.
Es gibt bereits einen Prozess zwischen Versichertem und Geschädigtem.


